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Nr. 60/2022/11

Nr. 60/2022/11 – Baubusse; Verwaltungsstrafverfahren; Anklageprinzip; Strafzumessungs-faktoren – Art. 9 StPO; Art. 85 BauG; Art. 30 Abs. 3 Satz 2 EG StGB.

Schaffhausen · 2024-01-10 · Deutsch SH
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Wegen blosser Unangemessenheit kann grundsätzlich keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 VRG). Im Bereich des verwaltungsrechtlichen Übertretungsstrafrechts kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren indes auch die Angemessenheit der Strafe überprüft werden (E. 2). Der Anklagegrundsatz gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren (E. 4.3.1). Im Verwaltungsstrafverfahren ersetzt der erstinstanzliche Bussenentscheid die Anklageschrift (E. 4.3.1). Der Anklagegrundsatz gilt – wenn auch eingeschränkt – auch im Übertretungsstrafverfahren (E. 4.3.1). Für die Bemessung der Busse gemäss Art. 85 BauG ist auf die Strafzumessungsfaktoren gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB abzustellen (E. 5.5). Die Strafbefugnis der Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 85 Abs. 3 BauG reicht im Anwendungsbereich sowohl von Abs. 1 als auch von Abs. 2 jeweils bis zur Hälfte des Maximalbetrags von Fr. 50'000.– bzw. Fr. 100'000.– (E. 5.6). Im konkreten Fall hat die Gemeinde den ihr bei der Bemessung der Busse zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum überschritten (E. 5.6.3 und 5.6.4). OGE 60/2022/11 vom 10. Februar 2023 Veröffentlichung im Amtsbericht